© Suling & Zenk GbR / Erstellt am 27.04.2024 - 17:53 Uhr

DORMAGO

Appell: „Wahlbriefe jetzt auf den Weg bringen“

20.09.2021 / 14:27 Uhr — Presseinfo / duz

Landeswahlleiter Wolfgang Schellen appelliert an die Briefwählerinnen und -wähler, ihre Wahlbriefe jetzt auf den Weg zu bringen. „Für den rechtzeitigen Eingang des hellroten Wahlbriefs bei der Gemeinde sind die Wähler selbst verantwortlich. Wahlbriefe, die bei der Gemeinde nicht bis zum 26. September um 18 Uhr eingehen, werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt“, so Schellen. Damit die Briefwahlstimmen gültig sind, empfiehlt der Landeswahlleiter, die Hinweise in dem Merkblatt zu beachten, das den Wahlunterlagen beiliegt. Nur der ausgefüllte Stimmzettel gehört in den blauen Stimmzettelumschlag. Dieser wird zugeklebt und zusammen mit dem eigenhändig unterschriebenen Wahlschein in den hellroten Wahlbriefumschlag gesteckt.

Der hellrote Wahlbrief mit Stimmzettelumschlag und Wahlschein kann kostenfrei innerhalb des Bundesgebietes mit der Deutschen Post zurückgesandt werden. Spätestens am Mittwoch, 22. September, sollte der Wahlbrief abgeschickt werden. „Innerhalb Deutschlands wird der Wahlbrief der Heimatgemeinde dann noch rechtzeitig zugestellt“, erläutert der Landeswahlleiter. Wer den rechtzeitigen Gang zum Briefkasten verpasst hat, kann seinen Wahlbrief bis zum Wahlsonntag (26. September) um 18 Uhr direkt beim Wahlamt am Wohnort abgeben.

Kurzentschlossene können in dieser Woche noch bis Freitag, 24. September, 18 Uhr, Briefwahlunterlagen beim Wahlamt beantragen. Wer den Antrag persönlich im Wahlamt stellen will, sollte Personalausweis und Wahlbenachrichtigung mitnehmen. Im Wahlamt werden die Unterlagen den Antragstellern dann unmittelbar ausgehändigt. Sie können sofort an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Ausnahmsweise ist es möglich, Wahlschein und Briefwahlunterlagen bis zum Wahlsonntag um 15 Uhr zu beantragen. Dies setzt voraus, dass jemand wegen einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung den Wahlraum am Wahltag nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen aufsuchen kann oder dass eine wahlberechtigte Person unverschuldet nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde.

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